Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/09/0235

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §56a;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
DO Wr 1966 §59 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs3;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090235.X04

Im RIS seit

21.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1991090235_19920423X04

Rechtssatz für 92/09/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0119

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §56a;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
DO Wr 1966 §59 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X02

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090119_19920521X02

Rechtssatz für 94/09/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0295

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
StGB §209;
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 4 (hier: Unzucht mit Minderjährigen gem § 209 StGB)

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090295.X01

Im RIS seit

21.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994090295_19960307X01

Rechtssatz für 95/09/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/09/0223

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6 impl;
DO Wr 1994 §109 Abs2 Z3;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090223.X03

Im RIS seit

21.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995090223_19970626X03