Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/09/0230

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0244

Rechtssatz

Da auch der Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als aufgrund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinaus gehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126, VwSlg 12962 A/1989 und E 22.4.1993, 92/09/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1994090230_19960829X04