Im Hinblick auf den EINEN angelasteten Tag der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung gem § 3 Abs 1 AuslBG, durfte - im Beschwerdefall bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffen - der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Erfassung der Beschäftigten durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden (hier: trotzdem wurde das Strafausmaß WEGEN im Ergebnis nach Ermessensprüfung in dem Rahmen der dem VwGH dabei zusteht, nicht beanstandet).Im Hinblick auf den EINEN angelasteten Tag der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung gem Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, durfte - im Beschwerdefall bei der besonderen Verfahrenslage (reine Strafberufung) rechtlich zutreffen - der Milderungsgrund der korrekten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Erfassung der Beschäftigten durch den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer nicht ausgeschaltet werden (hier: trotzdem wurde das Strafausmaß WEGEN im Ergebnis nach Ermessensprüfung in dem Rahmen der dem VwGH dabei zusteht, nicht beanstandet).