Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/08/0171
Entscheidungsdatum
21.03.1995
Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
Norm
SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0172 E 21. März 1995
94/08/0173 E 21. März 1995
94/08/0174 E 21. März 1995
94/08/0175 E 21. März 1995
94/08/0176 E 21. März 1995
94/08/0177 E 21. März 1995
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/12/17 90/19/0333 1
Stammrechtssatz
Die Überlegungen des VwGH zu § 10 Abs 3 Stmk SHG, daß diese Gesetzesstelle dem Träger einer Krankenanstalt die Befugnis einräume, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen und daß die genannte Gesetzestelle nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vorsehe (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0186), treffen auch auf die Bestimmung des § 15 Abs 3 OÖ SHG zu.Die Überlegungen des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 3, Stmk SHG, daß diese Gesetzesstelle dem Träger einer Krankenanstalt die Befugnis einräume, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen und daß die genannte Gesetzestelle nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vorsehe (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0186), treffen auch auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080171.X02
Dokumentnummer
JWR_1994080171_19950321X02