Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt -, sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden, der zudem nur jener Verfahrenspartei zustehen kann, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsverfahren erster Instanz berechtigt gewesen wäre.Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt -, sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geltend gemacht werden, der zudem nur jener Verfahrenspartei zustehen kann, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsverfahren erster Instanz berechtigt gewesen wäre.