Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/06/0178
Entscheidungsdatum
22.02.1996
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/12 94/06/0272 1
Stammrechtssatz
Das Wesen einer Widmungsänderungsbewilligung besteht darin, daß damit eine frühere Widmungsbewilligung abgeändert wird. Soweit demnach ein Widmungsbescheid durch eine Widmungsänderungsbewilligung abgeändert wird, ist letztere maßgeblich; sofern dies nicht der Fall ist, besteht die frühere Widmungsbewilligung fort (tritt insoweit neben die nunmehrige Widmungsänderungsbewilligung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060178.X01
Dokumentnummer
JWR_1995060178_19960222X01