Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/06/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/12 94/06/0272 1

Stammrechtssatz

Das Wesen einer Widmungsänderungsbewilligung besteht darin, daß damit eine frühere Widmungsbewilligung abgeändert wird. Soweit demnach ein Widmungsbescheid durch eine Widmungsänderungsbewilligung abgeändert wird, ist letztere maßgeblich; sofern dies nicht der Fall ist, besteht die frühere Widmungsbewilligung fort (tritt insoweit neben die nunmehrige Widmungsänderungsbewilligung).