Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
95/06/0178
GRS wie VwGH E 1995/10/12 94/06/0272 1
Das Wesen einer Widmungsänderungsbewilligung besteht darin, daß damit eine frühere Widmungsbewilligung abgeändert wird. Soweit demnach ein Widmungsbescheid durch eine Widmungsänderungsbewilligung abgeändert wird, ist letztere maßgeblich; sofern dies nicht der Fall ist, besteht die frühere Widmungsbewilligung fort (tritt insoweit neben die nunmehrige Widmungsänderungsbewilligung).