Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14342 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0248

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §50;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen, Grundlage des Enteignungverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gem Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198). Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060248.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994060248_19951012X02