Verwaltungsgerichtshof
12.10.1995
94/06/0248
Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen, Grundlage des Enteignungverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gem Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198). Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen.