Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0152

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem VwGH obliegt iZm der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, keine abschließende Würdigung der Beweise. Es genügt, daß unter Zugrundelegung der vom Bf zur Dartuung der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dargelegten Umstände ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens möglich wäre.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994060152_19941215X02