Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/06/0124

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litd;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten zehn Häuser, die entlang der betreffenden Straße und in einer Reihe dahinter, neben und um das verfahrensgegenständliche Objekt (Wohnhaus und freistehende Kleingarage, deren straßenseitige Fassade jeweils mit einem lilablauen Farbton neu bemalt ist) liegen und von zwei nebeneinander liegenden von der betreffenden Straße senkrecht abgehenden Querstraßen und der nächsten Parallelstraße umgeben werden, als jenen Bereich angenommen, von dessen Ortsbild sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, Slbg BauTG ausgeht bzw in dessen Rahmen sie auf den "örtlichen Baucharakter" gem Paragraph 2, Absatz eins, Slbg BauTG schließt. Die Häuser, die in etwa zur selben Zeit erichtet worden waren, stellten nach beiden im Verfahren erstatteten Gutachten eine Wohnsiedlung dar. Die Heranziehung eines größeren Ortsbildteiles kann keinen Einfluß auf die für die Entscheidung (Versagung der nachträglichen Baubewilligung für die Färbelung gem Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Slbg BauPolG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, Slbg BauTG) ua auch maßgebliche Auffassung der Berufungsbehörde haben, wonach das Haus für sich auf Grund des hellgrauen Daches und der wesentlich dunkleren lilablauen straßenseitigen Fassade einen nicht ausgewogenen Gesamteindruck mache und somit wesentlich störe, wobei der weiße Sockel noch hinzutrete, der das Haus im Unterschied zu den umliegenden Häusern seiner Basis beraube.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X06

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060124_19950914X06