Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/06/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/06/0056

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;
BauG Vlbg 1972 §9 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Sowohl Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg BauG 1972 als auch Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 stellen bei der Bemessung der Höhe auf das Nachbargrundstück ab, was sich schon aus der Formulierung "über dem Nachbargrundstück" im Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg BauG 1972 sowie "Einfriedungen an der Grenze des Nachbargrundstückes dürfen dieses....nicht um mehr als 1,80 m überragen" (Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG 1972) ergibt. Die Ansicht, es sei dabei nicht das unmittelbar anschließende Gelände als Ausgangsbasis heranzuziehen, findet aber in der anzuwendenden Rechtslage keine Deckung. Die Ansicht würde überdies dazu führen, daß ein aus der Sicht eines Anrainers jeweils weiter oben gelegenes Grundstück praktisch gar nicht bebaut werden könnte. Aus der Formulierung im Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ist lediglich zu schließen, daß das Nachbargrundstück AN SEINER GRENZE nicht um mehr als 1,80 m überragt werden darf. Hätte der Gesetzgeber eine anderslautende Regelung treffen wollen, hätte er Formulierungen wie "verglichenes Gelände" oder "arithmetisches Mittel" des umliegenden Geländes verwenden müssen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060056.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060056_19940414X04