Ob ein Gebäude "hinsichtlich seiner formalen Gestaltung einen Fremdkörper im Ortsbild und Landschaftsbild darstellt" bzw
dadurch "das Ortsbild ... gröblichst beeinträchtigt" wird,
setzt nach dem Vlbg BauG 1972 zunächst Feststellungen darüber voraus, woraus dieses Ortsbild besteht und welches sein Charakteristikum ist (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0153, VwSlg 13612 A/1992).