Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Rechtssatz

Ob ein Gebäude "hinsichtlich seiner formalen Gestaltung einen Fremdkörper im Ortsbild und Landschaftsbild darstellt" bzw

dadurch "das Ortsbild ... gröblichst beeinträchtigt" wird,

setzt nach dem Vlbg BauG 1972 zunächst Feststellungen darüber voraus, woraus dieses Ortsbild besteht und welches sein Charakteristikum ist (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0153, VwSlg 13612 A/1992).