Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144, und E 20.6.1995, 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X06

Rechtssatz für 94/05/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/05/0290

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 94/05/0247 6

Stammrechtssatz

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144, und E 20.6.1995, 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050290_19951010X04