Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
94/05/0290
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/10 94/05/0247 6
Stammrechtssatz
Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144, und E 20.6.1995, 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X04
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1994050290_19951010X04