Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/05/0247

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144, und E 20.6.1995, 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.