Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0232

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §45;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972 §16 Abs9;
ROG OÖ 1972 §2;

Rechtssatz

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050232.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050232_19950829X03

Rechtssatz für 96/05/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14672 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0210

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0232 3 (hier: Errichtung einer LKW-Abstellhalle mit Betriebstankstelle, Hebebühne und Waschhalle einschließlich von Nebenräumen und Lärmschutzwänden sowie eines Flugdaches).

Stammrechtssatz

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050210.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1996050210_19970429X03

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;
ROG OÖ 1994 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0232 3 (hier betreffend das OÖ ROG 1994, die OÖ BauO 1994 und die OÖ BTypV 1994; hier Schießstätte - Schießkeller im Betriebsbaugebiet iSd § 22 Abs 6 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X04