Unter dem Gesichtspunkt einer Sachentscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) durch ein dem Art 6 Abs 1 MRK genügendes Tribunal ist es verfassungsrechtlich geboten, die Fragen der Entschädigungsbemessung dem Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte zu übertragen (Hinweis:Unter dem Gesichtspunkt einer Sachentscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) durch ein dem Artikel 6, Absatz eins, MRK genügendes Tribunal ist es verfassungsrechtlich geboten, die Fragen der Entschädigungsbemessung dem Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte zu übertragen (Hinweis:
B 23.10.1991, 91/06/0170, VwSlg 13517 A/1991, E VfGH 23.6.1994,
G 192/92, ua).