Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
94/03/0261
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs6;
JagdRallg;
Rechtssatz
Die Anordnung der Versteigerung nach § 33 Abs 6 Krnt JagdG 1978 ist eine von der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 33 Abs 2 Krnt JagdG 1978) getrennte Sache, deren Unterlassung somit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben kann, mit welchem der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.Die Anordnung der Versteigerung nach Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist eine von der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses (Paragraph 33, Absatz 2, Krnt JagdG 1978) getrennte Sache, deren Unterlassung somit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben kann, mit welchem der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd
Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd
Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen
Genehmigung durch Jagdbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1994030261_19941130X05