Das Tatbestandsmerkmal "wohnhaft" des § 45 Abs 4 StVO knüpft an den Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 Abs 1 JN an. Ein ASt ist in einem Gebiet wohnhaft, wenn die Voraussetzungen eines Wohnsitzes erfüllt sind. Entscheidend ist somit lediglich, ob sich ein Antragsteller in dem betreffenden Gebiet niedergelassen hat, und zwar mit der Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auf die Eintragungen gemäß § 2 Abs 1 WählerevidenzG 1973 idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 in die Wählerevidenz und gemäß § 41 Abs 2 lit a KFG idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 im Zulassungsschein kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person iSd § 45 Abs 4 StVO wohnhaft ist, in rechtlicher Hinsicht nicht an. Diesen Eintragungen kann lediglich bei Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Rahmen der Beweiswürdigung eine (beschränkte) Bedeutung zukommen.Das Tatbestandsmerkmal "wohnhaft" des Paragraph 45, Absatz 4, StVO knüpft an den Begriff des Wohnsitzes iSd Paragraph 66, Absatz eins, JN an. Ein ASt ist in einem Gebiet wohnhaft, wenn die Voraussetzungen eines Wohnsitzes erfüllt sind. Entscheidend ist somit lediglich, ob sich ein Antragsteller in dem betreffenden Gebiet niedergelassen hat, und zwar mit der Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auf die Eintragungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WählerevidenzG 1973 in der Fassung vor dem HauptwohnsitzG 1994 in die Wählerevidenz und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, KFG in der Fassung vor dem HauptwohnsitzG 1994 im Zulassungsschein kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO wohnhaft ist, in rechtlicher Hinsicht nicht an. Diesen Eintragungen kann lediglich bei Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Rahmen der Beweiswürdigung eine (beschränkte) Bedeutung zukommen.