Kommt die Begehung einer vor Ergehen eines Zurücknahmebescheides gesetzten (weiteren) Straftat erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides iSd § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 hervor, so handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits bei Erlassung des Zurücknahmebescheides im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Inhabers des Taxilenkerausweises, insbesondere auch bei Festsetzung der Zurücknahmedauer, zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liegt somit eine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor, welche bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Zurücknahmeverfahrens gem § 69 Abs 3 AVG rechtfertigt. Hingegen bildet eine solche bereits vor Ergehung des Zurücknahmebescheides begangene Straftat keine Grundlage, dem Bewerber nach Ablauf der festgesetzten Zurücknahmedauer die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu verweigern (hier: Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB).Kommt die Begehung einer vor Ergehen eines Zurücknahmebescheides gesetzten (weiteren) Straftat erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides iSd Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 hervor, so handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits bei Erlassung des Zurücknahmebescheides im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Inhabers des Taxilenkerausweises, insbesondere auch bei Festsetzung der Zurücknahmedauer, zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liegt somit eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, welche bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Zurücknahmeverfahrens gem Paragraph 69, Absatz 3, AVG rechtfertigt. Hingegen bildet eine solche bereits vor Ergehung des Zurücknahmebescheides begangene Straftat keine Grundlage, dem Bewerber nach Ablauf der festgesetzten Zurücknahmedauer die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu verweigern (hier: Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB).