Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X03

Rechtssatz für 94/03/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0294

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 3

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030294.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030294_19950524X02

Rechtssatz für 95/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/03/0003

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 3

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030003_19950712X02

Rechtssatz für 96/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0119

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 3

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030119.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030119_19960619X01

Rechtssatz für 97/03/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/03/0303

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 3 (hier: Nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030303.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030303_19990317X04