Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 6 Abs 1 bzw § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.