Gemäß § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 ist der Ausweis "für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen ... Zeitraum zurückzunehmen". Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird die Behörde nicht zur Ausübung freien Ermessens iSd Art 130 Abs 2 B-VG ermächtigt, sondern ihr Verhalten dadurch gebunden, daß sie einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu bestimmen hat (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0207).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 ist der Ausweis "für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen ... Zeitraum zurückzunehmen". Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird die Behörde nicht zur Ausübung freien Ermessens iSd Artikel 130, Absatz 2, B-VG ermächtigt, sondern ihr Verhalten dadurch gebunden, daß sie einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu bestimmen hat (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0207).