Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0151

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Da von einem Taxilenker die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften jedenfalls zu erwarten ist (Hinweis E 4.3.1994, 91/03/0324, und E 29.6.1994, 93/03/0266), kann nicht argumentiert werden, daß die Mißachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem Taxilenker nicht als gravierend qualifiziert werden dürfte, weil er häufiger im Straßenverkehr unterwegs sei als ein anderer Lenker und zudem den Wünschen seiner Auftraggeber unterworfen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030151.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030151_19941214X03