Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/03/0151
Da von einem Taxilenker die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften jedenfalls zu erwarten ist (Hinweis E 4.3.1994, 91/03/0324, und E 29.6.1994, 93/03/0266), kann nicht argumentiert werden, daß die Mißachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem Taxilenker nicht als gravierend qualifiziert werden dürfte, weil er häufiger im Straßenverkehr unterwegs sei als ein anderer Lenker und zudem den Wünschen seiner Auftraggeber unterworfen sei.