Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Ist daher bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0032).Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Ist daher bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0032).