Das durch den zweieinhalbjährigen Aufenthalt der Kinder des
Fremden im Bundesgebiet - sie besuchen seit zwei Jahren die
Hauptschule - bewirkte Ausmaß der Integration der Kinder ist
nicht so groß, daß es einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes
gegen den Fremden, der durch die Erstattung von unrichtigen
Angaben über seine tatsächliche Beschäftigung gegen die
Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 verstoßen hat, Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verstoßen hat,
entgegenstünde.