Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist es dringend geboten, Fremde, die sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen hier zufolge des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0419; E 28.10.1993, 93/18/0428; E 3.5.1993, 93/18/0189).Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist es dringend geboten, Fremde, die sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen hier zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0419; E 28.10.1993, 93/18/0428; E 3.5.1993, 93/18/0189).