Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1997

Geschäftszahl

97/18/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0547 4

(hier: Einjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, der durch die rechtliche Unmöglichkeit einer Legalisierung des Aufenthaltes im zeitlichen Anschluß an einen Touristensichtvermerk vom Inland aus noch an Gewicht gewinnt)

Stammrechtssatz

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist es dringend geboten, Fremde, die sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen hier zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0419; E 28.10.1993, 93/18/0428; E 3.5.1993, 93/18/0189).