Das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe (Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG) durch den Fremden und die Eingehung einer Ehe durch ihn zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0301) bilden ein Gesamtfehlverhalten, das die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten erscheinen läßt.Das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe (Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) durch den Fremden und die Eingehung einer Ehe durch ihn zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0301) bilden ein Gesamtfehlverhalten, das die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten erscheinen läßt.