Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0540

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0540

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung ist nicht nur bei einem Eingriff in das Familienleben des Fremden, sondern auch nur bei einem Eingriff in sein Privatleben geboten. Es ist jedoch nicht jeder Eingriff schlechthin von Paragraph 19, FrG 1993 erfaßt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist nur dann geboten, wenn ein nicht unerheblicher Eingriff vorliegt. Allein aus dem Umstand, daß sich der Fremde schon über zwei Jahre im Bundesgebiet, davon ca 15 Monate rechtmäßig durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages, aufhält, läßt sich jedoch kein relvanter Eingriff in sein Privatleben iSd Paragraph 19, FrG 1993 ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180540.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1993180540_19940601X02

Rechtssatz für 95/21/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0001

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/01 93/18/0540 2

Stammrechtssatz

Eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung ist nicht nur bei einem Eingriff in das Familienleben des Fremden, sondern auch nur bei einem Eingriff in sein Privatleben geboten. Es ist jedoch nicht jeder Eingriff schlechthin von Paragraph 19, FrG 1993 erfaßt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist nur dann geboten, wenn ein nicht unerheblicher Eingriff vorliegt. Allein aus dem Umstand, daß sich der Fremde schon über zwei Jahre im Bundesgebiet, davon ca 15 Monate rechtmäßig durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages, aufhält, läßt sich jedoch kein relvanter Eingriff in sein Privatleben iSd Paragraph 19, FrG 1993 ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210001.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210001_19950628X02