Verwaltungsgerichtshof
01.06.1994
93/18/0540
Eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung ist nicht nur bei einem Eingriff in das Familienleben des Fremden, sondern auch nur bei einem Eingriff in sein Privatleben geboten. Es ist jedoch nicht jeder Eingriff schlechthin von Paragraph 19, FrG 1993 erfaßt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist nur dann geboten, wenn ein nicht unerheblicher Eingriff vorliegt. Allein aus dem Umstand, daß sich der Fremde schon über zwei Jahre im Bundesgebiet, davon ca 15 Monate rechtmäßig durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages, aufhält, läßt sich jedoch kein relvanter Eingriff in sein Privatleben iSd Paragraph 19, FrG 1993 ableiten.