Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/18/0505
Entscheidungsdatum
17.11.1994
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §20 Abs1;
Rechtssatz
Die Suizidgefahr steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wenn der Selbstmordversuch des Fremden schon einige Zeit zurückliegt und auf eine besondere persönliche Situation zurückzuführen war, die jetzt nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf das dem Fremden drohende Aufenthaltsverbot war es an diesem bzw an dessen Familie gelegen, die ärztliche Betreuung des Fremden bereits im Inland zu intensivieren sowie Vorsorge für eine derartige Betreuung im Ausland zu treffen. In Kenntnis des labilen psychischen Status des Fremden war es somit an diesem bzw seiner Familie gelegen, alles zu dessen Besserung zu unternehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180505.X03
Dokumentnummer
JWR_1993180505_19941117X03