Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/18/0505
Die Suizidgefahr steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wenn der Selbstmordversuch des Fremden schon einige Zeit zurückliegt und auf eine besondere persönliche Situation zurückzuführen war, die jetzt nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf das dem Fremden drohende Aufenthaltsverbot war es an diesem bzw an dessen Familie gelegen, die ärztliche Betreuung des Fremden bereits im Inland zu intensivieren sowie Vorsorge für eine derartige Betreuung im Ausland zu treffen. In Kenntnis des labilen psychischen Status des Fremden war es somit an diesem bzw seiner Familie gelegen, alles zu dessen Besserung zu unternehmen.