Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist
nach § 18 Abs 1 FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete
Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe,
Ordnung oder Sicherheit oder die im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten
öffentlichen Interessen erheblich gefährdet.