Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0310

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180310.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180310_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0479

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0479

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1

Stammrechtssatz

Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180479.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180479_19940623X03

Rechtssatz für 95/21/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0018

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1

Stammrechtssatz

Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210018.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210018_19950712X01

Rechtssatz für 95/21/0819

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0819

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1 (hier: Für die Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden dringend geboten ist, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt).

Stammrechtssatz

Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210819.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210819_19951122X01

Rechtssatz für 95/21/1256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/1256

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1

Stammrechtssatz

Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211256.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995211256_19960221X01