Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/21/0819
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1
(hier: Für die Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in das
Privatleben und Familienleben des Fremden dringend geboten ist,
ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der
Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt).
Stammrechtssatz
Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210819.X01
Dokumentnummer
JWR_1995210819_19951122X01