Verwaltungsgerichtshof
22.11.1995
95/21/0819
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0310 1
(hier: Für die Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden dringend geboten ist, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt).
Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen trotz eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.