Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs 1 FrG 1993 im Falle eines - bereits erwachsenen - Fremden, dem rechtskräfige Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO und § 5 Abs 2 StVO (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0504) und darüber hinaus eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vergehens nach § 127 StGB zur Last liegen und der behauptetermaßen "vollständig" integriert ist, wobei auch seine Eltern seit mehreren Jahren in Österreich leben.Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 im Falle eines - bereits erwachsenen - Fremden, dem rechtskräfige Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0504) und darüber hinaus eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vergehens nach Paragraph 127, StGB zur Last liegen und der behauptetermaßen "vollständig" integriert ist, wobei auch seine Eltern seit mehreren Jahren in Österreich leben.