Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0352

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6,

FrG 1993 "die Einreise" nicht zwingend mit der Wendung "gem

Paragraph 15, Absatz eins und 3 verknüpft ist, sprechen nicht nur der Zweck

der Regelung, sondern auch die Materialien gegen die

Rechtsansicht, durch die festgestellten unrichtigen Angaben des

Fremden über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines

Aufenthaltes könne der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993

im Beschwerdefall nicht verwirklicht worden sein. Die

angeführte Wendung dient lediglich der Anpassung der Bestimmung

an das FrG 1993, bringt aber keine inhaltliche Änderung

gegenüber dem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG zum Ausdruck.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180352.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180352_19931028X01