Abgesehen davon, daß schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 6 Abgesehen davon, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6,
FrG 1993 "die Einreise" nicht zwingend mit der Wendung "gem
§ 15 Abs 1 und 3" verknüpft ist, sprechen nicht nur der Zweck Paragraph 15, Absatz eins und 3 verknüpft ist, sprechen nicht nur der Zweck
der Regelung, sondern auch die Materialien gegen die
Rechtsansicht, durch die festgestellten unrichtigen Angaben des
Fremden über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines
Aufenthaltes könne der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 Aufenthaltes könne der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993
im Beschwerdefall nicht verwirklicht worden sein. Die
angeführte Wendung dient lediglich der Anpassung der Bestimmung
an das FrG 1993, bringt aber keine inhaltliche Änderung
gegenüber dem § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG zum Ausdruck.gegenüber dem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG zum Ausdruck.