Behauptet der Fremde, in seinem Heimatland gem § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht zu sein, so hindert dies nach der Systematik des FrG 1993 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen Fremden nicht. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes steht dem Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG 1993 offen (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0213).Behauptet der Fremde, in seinem Heimatland gem Paragraph 37, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 bedroht zu sein, so hindert dies nach der Systematik des FrG 1993 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen Fremden nicht. Zur Geltendmachung des Refoulementverbotes steht dem Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 54, FrG 1993 offen (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0213).