Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/05 Schulpflicht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1
SchPflG 1985

Rechtssatz

Von einer Fremden im Familienkreis lautstark ausgetragene

Streitigkeiten stellen kein Fehlverhalten dar, das jenes

Mindestmaß an Intensität erreicht, das erforderlich ist, um in

dem (weiteren) Aufenthalt dieser Fremden in Österreich eine

Gefahr für die "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit"

erblicken zu können. Auch ein Verstoß gegen das SchulpflichtG

vermag diese Beurteilung des Gesamtverhaltens

(Gesamtfehlverhaltens) im Beschwerdefall insgesamt nicht zu

ändern.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X03