Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0251

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §27 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Fremde keine Beschäftigung (in Aussicht), verfügt er nicht über für einen weiteren Aufenthalt hinreichende finanzielle Mittel und ist er außerdem "unterstandslos", so reichen diese Umstände aus, um seine sofortige Ausreise "im Interesse der öffentlichen Ordnung" für geboten zu erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180251.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180251_19930527X02