Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/18/0251
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §27 Abs3;
Rechtssatz
Hat der Fremde keine Beschäftigung (in Aussicht), verfügt er nicht über für einen weiteren Aufenthalt hinreichende finanzielle Mittel und ist er außerdem "unterstandslos", so reichen diese Umstände aus, um seine sofortige Ausreise "im Interesse der öffentlichen Ordnung" für geboten zu erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180251.X02
Dokumentnummer
JWR_1993180251_19930527X02