Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Geschäftszahl

93/18/0251

Rechtssatz

Hat der Fremde keine Beschäftigung (in Aussicht), verfügt er nicht über für einen weiteren Aufenthalt hinreichende finanzielle Mittel und ist er außerdem "unterstandslos", so reichen diese Umstände aus, um seine sofortige Ausreise "im Interesse der öffentlichen Ordnung" für geboten zu erachten.