Verwaltungsgerichtshof
27.05.1993
93/18/0251
Hat der Fremde keine Beschäftigung (in Aussicht), verfügt er nicht über für einen weiteren Aufenthalt hinreichende finanzielle Mittel und ist er außerdem "unterstandslos", so reichen diese Umstände aus, um seine sofortige Ausreise "im Interesse der öffentlichen Ordnung" für geboten zu erachten.