Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0214

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehört, weswegen er in seinem Heimatstaat (Türkei) seinen eigenen Angaben zufolge (lediglich) bei Ämtern und Behörden "benachteiligt" werde, noch seine kurdische Abstammung, noch die ihm im Falle einer Abschiebung drohende Einberufung zum Militärdienst stellen stichhaltige Gründe für die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 umschriebenen Annahmen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180214.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180214_19930930X03