Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0214

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehört, weswegen er in seinem Heimatstaat (Türkei) seinen eigenen Angaben zufolge (lediglich) bei Ämtern und Behörden "benachteiligt" werde, noch seine kurdische Abstammung, noch die ihm im Falle einer Abschiebung drohende Einberufung zum Militärdienst stellen stichhaltige Gründe für die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 umschriebenen Annahmen dar.