Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
93/18/0214
Weder der Umstand, daß der Fremde der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehört, weswegen er in seinem Heimatstaat (Türkei) seinen eigenen Angaben zufolge (lediglich) bei Ämtern und Behörden "benachteiligt" werde, noch seine kurdische Abstammung, noch die ihm im Falle einer Abschiebung drohende Einberufung zum Militärdienst stellen stichhaltige Gründe für die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 umschriebenen Annahmen dar.