Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0280

Entscheidungsdatum

25.10.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter nach Paragraph 54, Wr LAO, wenn er seinen zumutbaren Informationspflichten und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, von seinen Pflichten nicht (Hinweis: E 2.8.1995, 94/13/0095). Es ist Sache des Vertreters darzutun, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des Steuerberaters bei der Wahrnehmung der Erklärungspflichten iZm Selbstbemessungsabgaben und bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (zur Behauptungslast und Konkretisierungslast dessen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - Hinweis: E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; vergleiche Paragraph 1298, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170280_19961025X05

Rechtssatz für 93/17/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0405

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1298;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GewStG §28;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/25 93/17/0280 5 (hier iZm Lohnsummensteuer: Erklärungen des Steuerberaters, daß keine Löhne ausbezahlt worden seien, wurden vom Geschäftsführer unterzeichnet).

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter nach Paragraph 54, Wr LAO, wenn er seinen zumutbaren Informationspflichten und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, von seinen Pflichten nicht (Hinweis: E 2.8.1995, 94/13/0095). Es ist Sache des Vertreters darzutun, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des Steuerberaters bei der Wahrnehmung der Erklärungspflichten iZm Selbstbemessungsabgaben und bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (zur Behauptungslast und Konkretisierungslast dessen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - Hinweis: E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; vergleiche Paragraph 1298, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170405_19971222X05