Der Begriff der "Neufestsetzung" im Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 wurde vom Verfassungsgesetzgeber deshalb gewählt, um die verfahrensrechtliche Zäsur zwischen der Phase der Selbstbemessung der Abgabe und der allenfalls daran anschließenden Phase ihrer bescheidmäßigen Festsetzung hervorzuheben. Im Verhältnis zur gesetzlichen Festsetzungswirkung der Selbstbemessung ist die - erstmalige - bescheidförmige Festsetzung der Abgabe eine Neufestsetzung. Die Wirkung der Selbstbemessung stellt ein Analogon zur Rechtskraft von Bescheiden, die nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung eine Art Rechtskraftdurchbrechung dar. Der erstinstanzliche Bescheid wird auch tatsächlich als Neufestsetzung wirksam, da der Berufung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar tritt der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, aber die Neufestsetzung (gegenüber der Festsetzungswirkung der Selbstbemessung) wird durch den erstinstanzlichen Bescheid bewirkt.Der Begriff der "Neufestsetzung" im Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAGNov 1991 wurde vom Verfassungsgesetzgeber deshalb gewählt, um die verfahrensrechtliche Zäsur zwischen der Phase der Selbstbemessung der Abgabe und der allenfalls daran anschließenden Phase ihrer bescheidmäßigen Festsetzung hervorzuheben. Im Verhältnis zur gesetzlichen Festsetzungswirkung der Selbstbemessung ist die - erstmalige - bescheidförmige Festsetzung der Abgabe eine Neufestsetzung. Die Wirkung der Selbstbemessung stellt ein Analogon zur Rechtskraft von Bescheiden, die nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung eine Art Rechtskraftdurchbrechung dar. Der erstinstanzliche Bescheid wird auch tatsächlich als Neufestsetzung wirksam, da der Berufung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar tritt der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, aber die Neufestsetzung (gegenüber der Festsetzungswirkung der Selbstbemessung) wird durch den erstinstanzlichen Bescheid bewirkt.