Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
93/17/0169
Entscheidungsdatum
27.01.1997
Index
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
Norm
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §3 Abs2 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/27 93/17/0167 5
Stammrechtssatz
Die Teilnahme eines Arbeitnehmers bzw Dienstnehmers an Fortbildungskursen und Fortbildungsseminaren ist dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit iSd § 3 Abs 2 lit b OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969 zu zählen, wenn für ihn eine arbeitsrechtliche bzw dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht.Die Teilnahme eines Arbeitnehmers bzw Dienstnehmers an Fortbildungskursen und Fortbildungsseminaren ist dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969 zu zählen, wenn für ihn eine arbeitsrechtliche bzw dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170169.X04
Dokumentnummer
JWR_1993170169_19970127X04