Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Geschäftszahl

93/17/0167

Rechtssatz

Die Teilnahme eines Arbeitnehmers bzw Dienstnehmers an Fortbildungskursen und Fortbildungsseminaren ist dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969 zu zählen, wenn für ihn eine arbeitsrechtliche bzw dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht.