Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/17/0136

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §1;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §3 Abs2 litb;
FremdenverkehrsabgabeV Spital am Pyhrn 1984 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Schulung welcher Art immer fällt dann unter den Befreiungstatbestand "zur Berufsausbildung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der FremdenverkehrsabgabeV der Gemeinde Spital am Pyhrn 1984 bzw Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, des OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969, wenn es sich hiebei um ein gesetzlich normiertes Berufsausbildungserfordernis handelt. Hiezu gehört auch die Berufsausbildung von Lehrlingen iSd BAG 1969. Alles, was über diesen Begriffsumfang der Worte "zur Berufsausbildung" hinausgeht, wie etwa die Ausbildung und Weiterbildung von Dienstnehmern im Rahmen innerbetrieblicher Schulungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Erwachsenenbildung, scheidet daher aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170136.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170136_19940325X08

Rechtssatz für 93/17/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0169

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §1;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §3 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0136 8

Stammrechtssatz

Eine Schulung welcher Art immer fällt dann unter den Befreiungstatbestand "zur Berufsausbildung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der FremdenverkehrsabgabeV der Gemeinde Spital am Pyhrn 1984 bzw Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, des OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969, wenn es sich hiebei um ein gesetzlich normiertes Berufsausbildungserfordernis handelt. Hiezu gehört auch die Berufsausbildung von Lehrlingen iSd BAG 1969. Alles, was über diesen Begriffsumfang der Worte "zur Berufsausbildung" hinausgeht, wie etwa die Ausbildung und Weiterbildung von Dienstnehmern im Rahmen innerbetrieblicher Schulungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Erwachsenenbildung, scheidet daher aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170169.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170169_19970127X01